Grü­ne Quel­le e.V.

 

Sat­zung

(Stand: 28.02.2020)

PRÄAMBEL

Der Ver­ein Grü­ne Quel­le ist eine Gemein­schaft von Men­schen, die durch ihr Sein, Tun und Wir­ken lie­be­vol­le Räu­me kre­ieren möch­ten, in denen der Mensch sich als Gan­zes wahr­neh­men, erfah­ren, erken­nen, glück­se­lig sein, sich wohl­füh­len und sein natür­li­ches Poten­zi­al ganz­heit­lich ent­fal­ten kann.

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Ver­ein führt den Namen:

Grü­ne Quelle 

und trägt nach Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter den Zusatz e.V.

  1. Sitz des Ver­eins ist Bad Frei­en­wal­de (Oder).
  1. Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Ver­eins­zweck und Möglichkeiten
  1. Zweck des Ver­eins ist die ganz­heit­li­che För­de­rung fol­gen­der gemein­nüt­zi­ger Felder
  1. a) Bil­dung und Entwicklung
  1. b) Kunst und Kultur
  1. c) Wis­sen­schaft und Forschung
  1. Der Ver­ein bie­tet sei­nen Mit­glie­dern Mög­lich­kei­ten wie z.B.
  1. a) ihr natür­li­ches Poten­ti­al ganz­heit­lich, krea­tiv zu entfalten
  1. b) sich als indi­vi­du­el­len Teil des Ver­eins und des gesam­ten Lebens wahrzunehmen
  1. c) das (Ver­eins-) Leben durch ihr Sein, Tun und Wir­ken, zum Woh­le Aller, mitzugestalten
  1. d) ihren Platz im Leben zu finden
  1. Der Zweck des Ver­eins wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch
  1. a) die Errich­tung, Trä­ger­schaft und För­de­rung einer ganz­heit­li­chen Schu­le für herz­ba­sier­tes Ler­nen, Erfah­ren und Leben. Die Schu­le wird von den Mit­wir­ken­den gemein­schaft­lich in ganz­heit­li­cher Selbst­ver­wal­tung und ‑ent­fal­tung, im Sin­ne des Woh­les der Schu­le und sei­ner Mit­wir­ken­den, betrie­ben. Nähe­re Details bezüg­lich des Schul­all­tags kön­nen im Schul­kon­zept nach­ge­le­sen werden.
  1. b) die Durch­füh­rung kul­tu­rel­ler Ver­an­stal­tun­gen wie z.B. Kon­zer­te, Lesun­gen, Tän­ze, Ausstellungen
  1. c) die Durch­füh­rung von Semi­na­ren, Vor­trä­gen, Work­shops, Pro­jek­te u. dgl. in Berei­chen wie z.B. Selbst­ent­wick­lung und Potentialentfaltung
  1. d) das Zusam­men­wir­ken mit Ande­ren (Men­schen, Grup­pen, Ein­rich­tun­gen, Orga­ni­sa­tio­nen etc.) in Fel­dern wie z.B. Wis­sen­schaft und For­schung (For­schungs­pro­jek­te mit Hoch­schu­len etc.)
  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnit­tes „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gül­ti­gen Fassung.
  1. Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  1. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Ener­gie­be­glei­che (Tätig­keits­ver­gü­tun­gen) kön­nen im Rah­men der gesetz­lich gül­ti­gen Bestim­mun­gen gezahlt wer­den. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
  1. Die Mit­glie­der erhal­ten bei ihrem Aus­schei­den, bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins kei­ne Antei­le des Vereinsvermögens.
  1. Der Ver­ein haf­tet aus­schließ­lich mit sei­nem Vereinsvermögen.
  1. Der Ver­ein darf zweck­ge­bun­de­ne Rück­la­gen für die Erfül­lung sei­ner sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke bilden.
  1. Die Mit­glie­der des Ver­eins ver­fol­gen den Ver­eins­zweck in ehren­amt­li­cher und unei­gen­nüt­zi­ger Weise.

 

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mit­glied des Ver­eins kön­nen Men­schen (natür­li­che Per­so­nen) wer­den. Die Ver­eins­mit­glied­schaft muss schrift­lich bean­tragt wer­den. Der Antrag muss mit einem Datum ver­se­hen und vom Antrag­stel­ler unter­schrie­ben sein.
  1. Über die Auf­nah­me eines Mit­glieds ent­schei­det der Vor­stand im Sin­ne des Woh­les, des Zwecks, der Absich­ten und der Zie­le des Ver­eins und sei­ner Mitglieder.
  1. Mit der Auf­nah­me in den Ver­ein erkennt das Mit­glied die Sat­zung an.
  2. Die Mit­glie­der und ggf. För­der­mit­glie­der sind berech­tigt, an Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men. Sie kön­nen hier­für einen vom Vor­stand fest­zu­le­gen­den Preis­nach­lass für den Bei­trag zu den Ver­an­stal­tun­gen in Anspruch nehmen.
  1. Die Mit­glied­schaft wird beendet
  1. a) durch Tod,
  1. b) durch Aus­tritt, der nur schrift­lich oder zur Nie­der­schrift gegen­über dem Vor­stand erklärt wer­den kann. Der Aus­tritt wird mit dem 7 Tag nach Kün­di­gung wirksam.
  1. c) durch Aus­schluss. Hat ein Mit­glied in erheb­li­chem Maß gegen die Ver­eins­in­ter­es­sen verstoßen,

kann es durch Ent­schei­dung (Beschluss) des Vor­stands oder der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor dem Aus­schluss ist dem betref­fen­den Mit­glied Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me und Klä­rung zu geben. Die Ent­schei­dung über den Aus­schluss ist dem betref­fen­den Mit­glied gegen­über schrift­lich zu begrün­den. Gegen den Aus­schluss kann das betref­fen­de Mit­glied inner­halb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Ent­schei­dung (Beschlus­ses) schrift­lich Beru­fung beim Vor­stand ein­le­gen. Legt das Mit­glied Beru­fung ein, kann sein Aus­schluss nur von der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Zwei-Drit­tel-Mehr­heit im Sin­ne des Woh­les des Ver­eins und sei­ner Mit­glie­der beschlos­sen wer­den. Macht das Mit­glied von sei­nem Recht auf Beru­fung kei­nen Gebrauch, so wird der Aus­schluss zum Ende der Beru­fungs­frist wirk­sam. Bis zur end­gül­ti­gen Ent­schei­dung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung oder, falls das Mit­glied kei­ne Beru­fung ein­legt, bis zum Ende der Beru­fungs­frist ver­fügt das Mit­glied wei­ter­hin über alle Rechte.

 

  • 4a Fördermitgliedschaft
  1. Natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen kön­nen För­der­mit­glie­der wer­den, sofern deren Sat­zung oder Ver­fas­sung nicht im Wider­spruch zu dem Zweck des Ver­eins steht und sie bereit sind sich im Sin­ne des Woh­les des Ver­eins und sei­ner Mit­glie­der für des­sen Zwe­cke, Zie­le und natür­li­che Ent­wick­lung einzusetzen.
  1. För­der­mit­glie­der haben kein Stimm­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung und kön­nen nicht in den Vor­stand gewählt werden.
  1. För­der­mit­glie­der haben die Mög­lich­keit auf Ein­la­dung als Gast an Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen teilzunehmen.
  1. Über die Auf­nah­me von För­der­mit­glie­dern ent­schei­det der Vor­stand. Die Been­di­gung der För­der­mit­glied­schaft natür­li­cher Per­so­nen rich­tet sich nach § 4 Abs. 5; auf juris­ti­sche Per­so­nen fin­den die­se Regeln sinn­ge­mäß Anwendung.

 

  • 5 Auf­nah­me­ge­bühr und Beitrag
  1. Der Ver­ein erhebt kei­ne Auf­nah­me­ge­bühr. Jedoch kann dies jeder­zeit durch Ent­schei­dung (Beschluss) der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder des Vor­stands im Sin­ne des Woh­les des Ver­eins geän­dert werden.
  1. Mit­glieds­bei­trä­ge sind Monats­bei­trä­ge; sie wer­den zum Ers­ten eines jeden Monats im Vor­aus fäl­lig. Ihre Höhe wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder vom Vor­stand bestimmt. Die Bei­trags­zah­lung beginnt in dem Monat, der auf die Auf­nah­me des Mit­glieds folgt.
  1. Im Ein­zel­fall kann der Vor­stand auf Antrag Ver­eins­mit­glie­der von der Bei­trags­zah­lung freistellen.

 

 

  • 6 Bei­trä­ge und sons­ti­ge Einnahmen
  1. Der Erfül­lung des Ver­eins­zwecks die­nen die Bei­trä­ge der Mit­glie­der, der För­der­mit­glie­der, ggf. Schul­gel­der, ggf. Umla­gen aus Zweck­be­trie­ben, Spen­den, Stif­tungs­gel­der, Zuwen­dun­gen der öffent­li­chen Hand, Über­schüs­se aus Ver­an­stal­tun­gen und die Erträ­ge des Vereinsvermögens.
  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung oder der Vor­stand kann eine Gebüh­ren­ord­nung beschlie­ßen, in der für die Inan­spruch­nah­me von Ver­eins­ein­rich­tun­gen und Ver­eins­leis­tun­gen zu zah­len­den Gebüh­ren fest­ge­legt und die Erstat­tung von Aus­la­gen, Spe­sen und Ähn­li­ches gere­gelt werden.

 

  • 7 Vereinsorgane
  1. Die Orga­ne des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung, der Vor­stand, der oder die Protokollant(en) und die Rechnungsprüfer.
  1. Auf Ent­schei­dung (Beschluss) der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder des Vor­stands kön­nen wei­te­re schöp­fe­ri­sche (orga­ni­sa­to­ri­sche) Gre­mi­en und Krea­tiv­grup­pen mit beson­de­ren Tätig­kei­ten (Auf­ga­ben) ein­ge­rich­tet werden.

 

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind insbesondere:
  1. a) Ent­schei­dung (Beschluss­fas­sung) über die zu behan­deln­den Tagesordnungspunkte
  2. b) Ent­ge­gen­nah­me und Geneh­mi­gung des Rechen­schafts­be­richts des Vorstands
  3. c) Ent­ge­gen­nah­me des Berichts der Rechnungsprüfer
  4. d) Fest­stel­lung des Jahresabschlusses
  5. e) Ent­las­tung des Vorstands
  6. f) Wahl des Vorstands
  7. g) Wahl der Rechnungsprüfer
  8. h) Wahl des oder der Protokollanten
  9. i) Wahl des oder der Ver­samm­lungs­lei­ter und Moderator(en)
  10. j) Bera­tung und Ent­schei­dung (Beschluss­fas­sung) in wesent­li­chen Fra­gen des Vereins
  11. k) Ent­schei­dung über Sat­zungs­wei­ter­ent­wick­lun­gen (Sat­zungs­än­de­run­gen).
  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung tritt min­des­tens ein­mal jähr­lich zusam­men. Der Vor­stand kann wei­te­re außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ein­be­ru­fen. Er tut dies zudem, wenn min­des­tens ein Drit­tel der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der dies schrift­lich erwünscht.
  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand unter Anga­be der Tages­ord­nungs­punk­te und Mit­tei­lung aller vor­lie­gen­den Anträ­ge mit einer Frist von mind. 14 Kalen­der­ta­gen (in Text­form) ein­be­ru­fen. Die Ein­be­ru­fung ist sowohl per Brief­post als auch per Email oder Tele­fax mög­lich. Maß­geb­lich ist der Post­stem­pel bzw. das Sen­de­pro­to­koll des Absendetages.
  1. Anträ­ge der Mit­glie­der zur Tages­ord­nung müs­sen spä­tes­tens eine Woche vor der Ver­samm­lung schrift­lich beim ein­la­den­den Vor­stand vorliegen.
  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist, unab­hän­gig von der Anzahl der teil­neh­men­den Mit­glie­der ent­schei­dungs­fä­hig (beschluss­fä­hig), wenn sie ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen wurde.
  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann durch ein oder meh­re­re, dafür stim­mi­ge, Mit­glie­der fluss­ori­en­tiert (lösungs­ori­en­tiert), im Sin­ne des Woh­les des Ver­eins und sei­ner Mit­glie­der, mode­riert wer­den. Es kann zunächst ein Mit­glied aus dem Vor­stand als Ver­samm­lungs­lei­ter gewählt wer­den, der im Sin­ne des Woh­les des Ver­eins und sei­ner Mit­glie­der struk­tu­rie­rend wirkt, Krea­tiv­fel­der oder ‑the­men (Tages­ord­nungs­punk­te und Fra­gen) benennt, die dann von einem oder meh­re­ren dafür stim­mi­gen Mit­glie­dern fluss­ori­en­tiert (lösungs­ori­en­tiert) mode­riert werden.
  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det und wählt fluss­ori­en­tiert (lösungs­ori­en­tiert) im Sin­ne des Woh­les des Ver­eins und sei­ner Mitglieder.
  1. Kann für ein The­ma vor­erst kei­ne stim­mi­ge Lösung gefun­den wer­den, fin­det inner­halb eines pas­sen­den Zeit­fens­ters eine wei­te­re Mit­glie­der­ver­samm­lung statt, bei der aus einer erwei­ter­ten Per­spek­ti­ve erneut, im Sin­ne des Woh­les des Ver­eins und sei­ner Mit­glie­der, fluss­ori­en­tiert (lösungs­ori­en­tiert) ent­schie­den wird.
  1. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird ein Pro­to­koll geführt, wel­ches vom Pro­to­kol­lan­ten und min­des­tens einem anwe­sen­den Vor­stands­mit­glied zu unter­zeich­nen ist.
  1. Eine Über­tra­gung des Stimm­rechts auf ande­re Men­schen (Per­so­nen) ist unzulässig.

 

 

  • 9 Ein­stim­mungs­mög­lich­kei­ten (Abstim­mungs­mög­lich­kei­ten) bei Ent­schei­dun­gen und Wah­len in der Mitgliederversammlung
  1. Bei Ent­schei­dun­gen (Beschluss­fas­sun­gen) oder Wah­len kön­nen fol­gen­de Metho­den für die Ent­schei­dungs­fin­dung ange­wen­det werden
  1. a) Kon­sen­sie­ren
  2. b) Kon­sent
  3. c) Kon­sens
  4. d) Ein­stim­mung (Abstim­mung)
  5. e) wei­te­re ganz­heit­li­che Wege der Entscheidungsfindung
  1. Wei­te­re Details zu Ein­stim­mungs­mög­lich­kei­ten (Abstim­mungs­ver­fah­ren) kön­nen durch Ent­schei­dun­gen (Beschlüs­se) der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder des Vor­stands in einer Geschäfts­ord­nung gere­gelt wer­den. Wenn Gesetz oder Sat­zung eine grö­ße­re Mehr­heit oder wei­te­re Erfor­der­nis­se ver­lan­gen, so sind die­se zu beachten.

 

  • 10 Vorstand
  1. Der Vor­stand besteht aus min­des­tens drei, höchs­tens zwölf Mit­glie­dern. Alle Vor­stän­de müs­sen Mit­glie­der gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 sein.
  1. Den Vor­stand sol­len jeweils jene Ver­eins­mit­glie­der bil­den, die in die­sem Feld die stim­migs­ten für die natür­li­che Ent­wick­lung des Ver­eins, des­sen Wohl und für das Wohl der Mit­glie­der sind.
  1. Die Mit­glie­der des Vor­stands sind gleich­be­rech­tigt. Min­des­tens zwei Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten den Ver­ein gemein­sam nach außen.
  1. Der Vor­stand führt die lau­fen­den Geschäf­te des Vereins.
  1. Der Vor­stand kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung geneh­migt (beschlos­sen) wird.
  1. Der Vor­stand trifft sei­ne Ent­schei­dun­gen (Beschlüs­se) fluss­ori­en­tiert (lösungs­ori­en­tiert) im Sin­ne des Woh­les des Ver­eins und sei­ner Mitglieder.
  1. Der Vor­stand ist ent­schei­dungs­fä­hig (beschluss­fä­hig), wenn min­des­tens drei sei­ner Mit­glie­der anwe­send sind.
  1. Die ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung jeweils für die Dau­er von einem Jahr gewählt. Wie­der­wahl ist möglich.
  1. Soll­te es dem Woh­le des Ver­eins und sei­nen Mit­glie­dern dien­lich sein, kön­nen durch Ent­schei­dung (Beschluss) der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder des Vor­stands, jeder­zeit Ver­eins­mit­glie­der in den Vor­stand beru­fen (koop­tiert) wer­den, deren Amts­pe­ri­ode dann zunächst bis zur nächs­ten ordent­li­chen Wahl oder ggf. nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung geht. Kam die Ein­be­ru­fung durch den Vor­stand, so ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung unver­züg­lich in Kennt­nis zu setz­ten, die dann die Mög­lich­keit hat, in einer dafür statt­fin­den Mit­glie­der­ver­samm­lung, über die Ein­be­ru­fung zu ent­schei­den (beschlie­ßen).
  1. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied wäh­rend der Amts­pe­ri­ode aus, kann eine Nach­wahl für die rest­li­che Amts­dau­er bei der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung erfol­gen. Erfolgt eine Nach­wahl, die dann in einem stim­mi­gen Zeit­fens­ter statt­fin­den soll, bleibt das Vor­stands­mit­glied bis zur Wahl sei­nes Nach­fol­gers im Amt.
  1. Der Vor­stand ist berech­tigt, zur Sicher­stel­lung der fach­lich und sach­lich stim­migs­ten (best­mög­li­chen) Bewäl­ti­gung der lau­fen­den Tätig­kei­ten, Mit­wir­ken­de (Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter) sowie Dienst­leis­te­rin­nen und Dienst­leis­ter für Ent­gelt zu enga­gie­ren. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ent­spre­chend zu informieren.
  1. Vor­stands­mit­glie­der und Inha­ber sons­ti­ger Ver­eins­äm­ter dür­fen für Zeit ‑oder Tätig­keits­auf­wand eine stim­mi­ge (ange­mes­se­ne) Tätig­keits­ver­gü­tung gemäß §3 Nr.26a EStG erhal­ten. Über Gewäh­rung der Ver­gü­tung beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Für die Fest­stel­lung wei­te­rer Ver­trags­in­hal­te in Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen und Anstel­lungs­ver­trä­gen mit Vor­stands­mit­glie­dern und Inha­bern sons­ti­ger Ver­eins­äm­ter ist der Vor­stand und für den Abschluss von Anstel­lungs­ver­trä­gen und Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen der ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Vor­stand zustän­dig.  Zudem kön­nen Auf­wen­dun­gen gemäß §670 BGB begli­chen (ersetzt) wer­den. Der Vor­stand kann beschlie­ßen, dass der Ersatz von Auf­wen­dun­gen auch in Form pau­scha­ler Zah­lun­gen erfolgt, wenn die­se den tat­säch­li­chen Auf­wand nicht überschreiten.

 

 

  • 11 Rechnungsprüfer
  1. Das Team der Rech­nungs­prü­fer besteht aus min­des­tens zwei Ver­eins­mit­glie­dern, denen die Über­prü­fung der wirt­schaft­li­chen Geschäfts­füh­rung obliegt. Die­se müs­sen Mit­glie­der gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 sein. Sie wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für 1 Jahr gewählt. Wie­der­wahl ist möglich.
  1. Die Rech­nungs­prü­fer erstel­len inner­halb eines Monats nach erfolg­ter Prü­fung einen Bericht und legen die­sen spä­tes­tens zwei Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung dem Vor­stand vor. Die Rech­nungs­prü­fer berich­ten und erläu­tern der Mit­glie­der­ver­samm­lung des­sen Ergeb­nis­se, bevor die­se über die Ent­las­tung des Vor­stands entscheidet.
  1. Schei­det ein Rech­nungs­prü­fer wäh­rend der Amts­pe­ri­ode aus, erfolgt eine direk­te Nach­wahl zunächst durch den Vor­stand. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unver­züg­lich in Kennt­nis zu set­zen und hat die Mög­lich­keit die Wahl zu bestä­ti­gen oder ggf. in einer dafür statt­fin­den, außer­or­dent­li­chen, Mit­glie­der­ver­samm­lung neu zu wählen.

 

 

  • 12 Über­tra­gung von Auf­ga­ben (Gre­mi­en und Kreativgruppen)
  1. Neben dem Vor­stand ist die Bestel­lung beson­de­rer Ver­tre­ter für ein­zel­ne Krea­tiv­fel­der (Geschäfts­be­rei­che) aus­drück­lich gestattet.
  1. Im Sin­ne der ganz­heit­li­chen Ent­fal­tung des Ver­eins und sei­ner Mit­glie­der kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung oder der Vor­stand durch Ent­schei­dung (Beschluss) Gre­mi­en und Krea­tiv­grup­pen ein­set­zen. In der Ent­schei­dung (Beschluss) wer­den das Krea­tiv­feld, die Tätig­kei­ten (Auf­ga­ben) und Spiel­re­geln (Befug­nis­se) des jewei­li­gen Gre­mi­ums bzw. der Krea­tiv­grup­pe geklärt. Die­se Tätig­kei­ten (Auf­ga­ben) und Spiel­re­geln (Befug­nis­se) kön­nen durch Ent­schei­dung (Beschluss) der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder des Vor­stan­des, wenn es stim­mig ist, jeder­zeit gemein­sam mit dem jewei­li­gen Gre­mi­um oder der Krea­tiv­grup­pe opti­miert (abge­än­dert) wer­den. Die Gre­mi­en und Krea­tiv­grup­pen bestehen ab Ent­schei­dung (Beschluss) über ihre Ein­rich­tung; sie bestehen so lan­ge, bis eine wei­te­re Ent­schei­dung (Beschluss) ihre Auf­lö­sung festlegt.
  1. Inner­halb sei­nes Krea­tiv­fel­des (Auf­ga­ben­ge­bie­tes) und unter Maß­ga­be der sons­ti­gen Rege­lun­gen des Ver­eins ist ein Gre­mi­um und eine Krea­tiv­grup­pe selbst­stän­dig tätig, jedoch ist sie, auf Wunsch, gegen­über der Mit­glie­der­ver­samm­lung und dem Vor­stand aus­kunfts- und rechenschaftspflichtig.
  1. Die Gre­mi­en und Krea­tiv­grup­pen ernen­nen selb­stän­dig einen oder meh­re­re Ver­ant­wort­li­che, im Sin­ne des Woh­les des Ver­eins und sei­ner Mit­glie­der, für ihr Wirken.
  1. Die Ver­ant­wort­li­chen ver­tre­ten das Gre­mi­um oder die Krea­tiv­grup­pe nach außen und dür­fen im Rah­men ihres Amtes Rechts­ge­schäf­te zu Guns­ten des Ver­eins abschließen.
  1. Der Vor­stand kann hier­zu jedoch den Spiel­raum und ‑regeln fest­le­gen, etwa einen Höchst­be­trag, die Gegen­zeich­nung durch die Rech­nungs­prü­fer des Ver­eins oder Ähnliches.

 

 

  • 13 Protokollant(en) und Aktenordnung
  1. Die Akten, die den Ver­ein als Gan­zes betref­fen, ver­wal­tet sein Pro­to­kol­lant, sofern die Sat­zung nichts ande­res bestimmt.
  1. Der oder die Protokollant(en) müs­sen Mit­glie­der gem. §4 Abs. 1 Satz 1 sein und wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für 1 Jahr gewählt. Wie­der­wahl ist möglich.
  1. Er oder Sie verwalte(t)(en) ins­be­son­de­re die Pro­to­kol­le der Vor­stands­zu­sam­men­künf­te und der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Die­se Pro­to­kol­le müs­sen Ort, Zeit und Dau­er der Zusam­men­kunft, die Tages­ord­nung, die gefass­ten Ent­schei­dun­gen (Beschlüs­se) im Wort­laut und das Ergeb­nis aller Wah­len und Ein­stim­mun­gen (Abstim­mun­gen) enthalten.
  1. Die Pro­to­kol­le sind unbe­fris­tet auf­zu­be­wah­ren; jedes Mit­glied hat das Recht auf unge­hin­der­te Ein­sicht­nah­me. Sind die unge­hin­der­te Ein­sicht­nah­me und der Schutz gegen Fäl­schung und Ver­fäl­schung gewähr­leis­tet, genügt für die Ein­sicht­nah­me die elek­tro­ni­sche Form. Die Urschrif­ten jedoch sind mit doku­men­ten­ech­tem Schreib­mit­tel auf Papier zu fer­ti­gen und vom jewei­li­gen Pro­to­kol­lant und einem Vor­stands­mit­glied zu unterzeichnen.
  1. Jedes Gre­mi­um des Ver­eins ver­wal­tet sei­ne Akten selbst, soweit die Sat­zung nichts ande­res bestimmt. Es kann den oder die Protokollant(en) des Ver­eins ersu­chen, die­se Auf­ga­be zu über­neh­men. Der oder die Protokollant(en) sind nicht ver­pflich­tet, jedoch berech­tigt, die­sem Ersu­chen zu ent­spre­chen. Die Pro­to­kol­le eines jeden Gre­mi­ums bzw. einer Krea­tiv­grup­pe sind von min­des­tens einen der jewei­li­gen Ver­ant­wort­li­chen zu unterschreiben.
  1. Über die Auf­be­wah­rungs­fris­ten der Akten der übri­gen Orga­ne, Komi­tees und sons­ti­gen Grup­pie­run­gen ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung oder der Vor­stand. Dabei sind die gesetz­li­chen gül­ti­gen Vor­ga­ben und die prak­ti­schen Erfor­der­nis­se spä­te­rer Rechts­in­ter­es­sen zu berücksichtigen.

 

  • 14 All­ge­mei­ne Bestimmungen

Soweit es die­se Sat­zung nicht anders fest­legt, gel­ten die gül­ti­gen gesetz­li­chen Bestimmungen.

 

  • 15 Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­ten eine oder meh­re­re Bestim­mun­gen die­ser Sat­zung rechts­un­wirk­sam sein oder wer­den, so bleibt die Sat­zung im Übri­gen rechts­wirk­sam. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mun­gen tre­ten die gül­ti­gen gesetz­li­chen Regelungen.

 

  • 16 Auf­lö­sung und Vereinsvermögen
  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von drei Vier­teln der anwe­sen­den Mit­glie­der, im Sin­ne des Woh­les des Ver­eins, beschlie­ßen. Zu der Abstim­mung müs­sen min­des­tens 50% aller Mit­glie­der des Ver­eins anwe­send sein.
  1. Ist die Vor­aus­set­zung zu Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, so ist eine wei­te­re Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen. Die­se kann die Auf­lö­sung des Ver­eins mit Drei-Vier­tel-Mehr­heit der dann anwe­sen­den Mit­glie­der beschlie­ßen, ohne dass die Vor­aus­set­zung zu Absatz 1 Satz 2 erfüllt sein muss.
  1. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt sein Ver­mö­gen an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für die ganz­heit­li­che För­de­rung der Bil­dung von Kin­dern, Jugend­li­chen und Erwachsenen.
  1. Die Auf­lö­sung kann vom Vor­stand durch­ge­führt wer­den, sofern nicht die Mit­glie­der­ver­samm­lung ande­re Liqui­da­to­ren ernennt.