Grüne Quelle e.V.
Satzung
(Stand: 28.02.2020)
PRÄAMBEL
Der Verein Grüne Quelle ist eine Gemeinschaft von Menschen, die durch ihr Sein, Tun und Wirken liebevolle Räume kreieren möchten, in denen der Mensch sich als Ganzes wahrnehmen, erfahren, erkennen, glückselig sein, sich wohlfühlen und sein natürliches Potenzial ganzheitlich entfalten kann.
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen:
Grüne Quelle
und trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
- Sitz des Vereins ist Bad Freienwalde (Oder).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Vereinszweck und Möglichkeiten
- Zweck des Vereins ist die ganzheitliche Förderung folgender gemeinnütziger Felder
- a) Bildung und Entwicklung
- b) Kunst und Kultur
- c) Wissenschaft und Forschung
- Der Verein bietet seinen Mitgliedern Möglichkeiten wie z.B.
- a) ihr natürliches Potential ganzheitlich, kreativ zu entfalten
- b) sich als individuellen Teil des Vereins und des gesamten Lebens wahrzunehmen
- c) das (Vereins-) Leben durch ihr Sein, Tun und Wirken, zum Wohle Aller, mitzugestalten
- d) ihren Platz im Leben zu finden
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
- a) die Errichtung, Trägerschaft und Förderung einer ganzheitlichen Schule für herzbasiertes Lernen, Erfahren und Leben. Die Schule wird von den Mitwirkenden gemeinschaftlich in ganzheitlicher Selbstverwaltung und ‑entfaltung, im Sinne des Wohles der Schule und seiner Mitwirkenden, betrieben. Nähere Details bezüglich des Schulalltags können im Schulkonzept nachgelesen werden.
- b) die Durchführung kultureller Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Lesungen, Tänze, Ausstellungen
- c) die Durchführung von Seminaren, Vorträgen, Workshops, Projekte u. dgl. in Bereichen wie z.B. Selbstentwicklung und Potentialentfaltung
- d) das Zusammenwirken mit Anderen (Menschen, Gruppen, Einrichtungen, Organisationen etc.) in Feldern wie z.B. Wissenschaft und Forschung (Forschungsprojekte mit Hochschulen etc.)
- 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Energiebegleiche (Tätigkeitsvergütungen) können im Rahmen der gesetzlich gültigen Bestimmungen gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
- Der Verein darf zweckgebundene Rücklagen für die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke bilden.
- Die Mitglieder des Vereins verfolgen den Vereinszweck in ehrenamtlicher und uneigennütziger Weise.
- 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können Menschen (natürliche Personen) werden. Die Vereinsmitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag muss mit einem Datum versehen und vom Antragsteller unterschrieben sein.
- Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand im Sinne des Wohles, des Zwecks, der Absichten und der Ziele des Vereins und seiner Mitglieder.
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.
- Die Mitglieder und ggf. Fördermitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können hierfür einen vom Vorstand festzulegenden Preisnachlass für den Beitrag zu den Veranstaltungen in Anspruch nehmen.
- Die Mitgliedschaft wird beendet
- a) durch Tod,
- b) durch Austritt, der nur schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Der Austritt wird mit dem 7 Tag nach Kündigung wirksam.
- c) durch Ausschluss. Hat ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen,
kann es durch Entscheidung (Beschluss) des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme und Klärung zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Entscheidung (Beschlusses) schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Legt das Mitglied Berufung ein, kann sein Ausschluss nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Sinne des Wohles des Vereins und seiner Mitglieder beschlossen werden. Macht das Mitglied von seinem Recht auf Berufung keinen Gebrauch, so wird der Ausschluss zum Ende der Berufungsfrist wirksam. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung oder, falls das Mitglied keine Berufung einlegt, bis zum Ende der Berufungsfrist verfügt das Mitglied weiterhin über alle Rechte.
- 4a Fördermitgliedschaft
- Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder werden, sofern deren Satzung oder Verfassung nicht im Widerspruch zu dem Zweck des Vereins steht und sie bereit sind sich im Sinne des Wohles des Vereins und seiner Mitglieder für dessen Zwecke, Ziele und natürliche Entwicklung einzusetzen.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Fördermitglieder haben die Möglichkeit auf Einladung als Gast an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Beendigung der Fördermitgliedschaft natürlicher Personen richtet sich nach § 4 Abs. 5; auf juristische Personen finden diese Regeln sinngemäß Anwendung.
- 5 Aufnahmegebühr und Beitrag
- Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Jedoch kann dies jederzeit durch Entscheidung (Beschluss) der Mitgliederversammlung oder des Vorstands im Sinne des Wohles des Vereins geändert werden.
- Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge; sie werden zum Ersten eines jeden Monats im Voraus fällig. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand bestimmt. Die Beitragszahlung beginnt in dem Monat, der auf die Aufnahme des Mitglieds folgt.
- Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag Vereinsmitglieder von der Beitragszahlung freistellen.
- 6 Beiträge und sonstige Einnahmen
- Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der Mitglieder, der Fördermitglieder, ggf. Schulgelder, ggf. Umlagen aus Zweckbetrieben, Spenden, Stiftungsgelder, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Überschüsse aus Veranstaltungen und die Erträge des Vereinsvermögens.
- Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann eine Gebührenordnung beschließen, in der für die Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen und Vereinsleistungen zu zahlenden Gebühren festgelegt und die Erstattung von Auslagen, Spesen und Ähnliches geregelt werden.
- 7 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der oder die Protokollant(en) und die Rechnungsprüfer.
- Auf Entscheidung (Beschluss) der Mitgliederversammlung oder des Vorstands können weitere schöpferische (organisatorische) Gremien und Kreativgruppen mit besonderen Tätigkeiten (Aufgaben) eingerichtet werden.
- 8 Mitgliederversammlung
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- a) Entscheidung (Beschlussfassung) über die zu behandelnden Tagesordnungspunkte
- b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands
- c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
- d) Feststellung des Jahresabschlusses
- e) Entlastung des Vorstands
- f) Wahl des Vorstands
- g) Wahl der Rechnungsprüfer
- h) Wahl des oder der Protokollanten
- i) Wahl des oder der Versammlungsleiter und Moderator(en)
- j) Beratung und Entscheidung (Beschlussfassung) in wesentlichen Fragen des Vereins
- k) Entscheidung über Satzungsweiterentwicklungen (Satzungsänderungen).
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand kann weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er tut dies zudem, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich erwünscht.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte und Mitteilung aller vorliegenden Anträge mit einer Frist von mind. 14 Kalendertagen (in Textform) einberufen. Die Einberufung ist sowohl per Briefpost als auch per Email oder Telefax möglich. Maßgeblich ist der Poststempel bzw. das Sendeprotokoll des Absendetages.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim einladenden Vorstand vorliegen.
- Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder entscheidungsfähig (beschlussfähig), wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Mitgliederversammlung kann durch ein oder mehrere, dafür stimmige, Mitglieder flussorientiert (lösungsorientiert), im Sinne des Wohles des Vereins und seiner Mitglieder, moderiert werden. Es kann zunächst ein Mitglied aus dem Vorstand als Versammlungsleiter gewählt werden, der im Sinne des Wohles des Vereins und seiner Mitglieder strukturierend wirkt, Kreativfelder oder ‑themen (Tagesordnungspunkte und Fragen) benennt, die dann von einem oder mehreren dafür stimmigen Mitgliedern flussorientiert (lösungsorientiert) moderiert werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet und wählt flussorientiert (lösungsorientiert) im Sinne des Wohles des Vereins und seiner Mitglieder.
- Kann für ein Thema vorerst keine stimmige Lösung gefunden werden, findet innerhalb eines passenden Zeitfensters eine weitere Mitgliederversammlung statt, bei der aus einer erweiterten Perspektive erneut, im Sinne des Wohles des Vereins und seiner Mitglieder, flussorientiert (lösungsorientiert) entschieden wird.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Protokollanten und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Menschen (Personen) ist unzulässig.
- 9 Einstimmungsmöglichkeiten (Abstimmungsmöglichkeiten) bei Entscheidungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung
- Bei Entscheidungen (Beschlussfassungen) oder Wahlen können folgende Methoden für die Entscheidungsfindung angewendet werden
- a) Konsensieren
- b) Konsent
- c) Konsens
- d) Einstimmung (Abstimmung)
- e) weitere ganzheitliche Wege der Entscheidungsfindung
- Weitere Details zu Einstimmungsmöglichkeiten (Abstimmungsverfahren) können durch Entscheidungen (Beschlüsse) der Mitgliederversammlung oder des Vorstands in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Wenn Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse verlangen, so sind diese zu beachten.
- 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens zwölf Mitgliedern. Alle Vorstände müssen Mitglieder gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 sein.
- Den Vorstand sollen jeweils jene Vereinsmitglieder bilden, die in diesem Feld die stimmigsten für die natürliche Entwicklung des Vereins, dessen Wohl und für das Wohl der Mitglieder sind.
- Die Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung genehmigt (beschlossen) wird.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen (Beschlüsse) flussorientiert (lösungsorientiert) im Sinne des Wohles des Vereins und seiner Mitglieder.
- Der Vorstand ist entscheidungsfähig (beschlussfähig), wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Sollte es dem Wohle des Vereins und seinen Mitgliedern dienlich sein, können durch Entscheidung (Beschluss) der Mitgliederversammlung oder des Vorstands, jederzeit Vereinsmitglieder in den Vorstand berufen (kooptiert) werden, deren Amtsperiode dann zunächst bis zur nächsten ordentlichen Wahl oder ggf. nächsten Mitgliederversammlung geht. Kam die Einberufung durch den Vorstand, so ist die Mitgliederversammlung unverzüglich in Kenntnis zu setzten, die dann die Möglichkeit hat, in einer dafür stattfinden Mitgliederversammlung, über die Einberufung zu entscheiden (beschließen).
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen. Erfolgt eine Nachwahl, die dann in einem stimmigen Zeitfenster stattfinden soll, bleibt das Vorstandsmitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Der Vorstand ist berechtigt, zur Sicherstellung der fachlich und sachlich stimmigsten (bestmöglichen) Bewältigung der laufenden Tätigkeiten, Mitwirkende (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister für Entgelt zu engagieren. Die Mitgliederversammlung ist entsprechend zu informieren.
- Vorstandsmitglieder und Inhaber sonstiger Vereinsämter dürfen für Zeit ‑oder Tätigkeitsaufwand eine stimmige (angemessene) Tätigkeitsvergütung gemäß §3 Nr.26a EStG erhalten. Über Gewährung der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für die Feststellung weiterer Vertragsinhalte in Vergütungsvereinbarungen und Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern und Inhabern sonstiger Vereinsämter ist der Vorstand und für den Abschluss von Anstellungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen der vertretungsberechtigte Vorstand zuständig. Zudem können Aufwendungen gemäß §670 BGB beglichen (ersetzt) werden. Der Vorstand kann beschließen, dass der Ersatz von Aufwendungen auch in Form pauschaler Zahlungen erfolgt, wenn diese den tatsächlichen Aufwand nicht überschreiten.
- 11 Rechnungsprüfer
- Das Team der Rechnungsprüfer besteht aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern, denen die Überprüfung der wirtschaftlichen Geschäftsführung obliegt. Diese müssen Mitglieder gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Rechnungsprüfer erstellen innerhalb eines Monats nach erfolgter Prüfung einen Bericht und legen diesen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vor. Die Rechnungsprüfer berichten und erläutern der Mitgliederversammlung dessen Ergebnisse, bevor diese über die Entlastung des Vorstands entscheidet.
- Scheidet ein Rechnungsprüfer während der Amtsperiode aus, erfolgt eine direkte Nachwahl zunächst durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen und hat die Möglichkeit die Wahl zu bestätigen oder ggf. in einer dafür stattfinden, außerordentlichen, Mitgliederversammlung neu zu wählen.
- 12 Übertragung von Aufgaben (Gremien und Kreativgruppen)
- Neben dem Vorstand ist die Bestellung besonderer Vertreter für einzelne Kreativfelder (Geschäftsbereiche) ausdrücklich gestattet.
- Im Sinne der ganzheitlichen Entfaltung des Vereins und seiner Mitglieder kann die Mitgliederversammlung oder der Vorstand durch Entscheidung (Beschluss) Gremien und Kreativgruppen einsetzen. In der Entscheidung (Beschluss) werden das Kreativfeld, die Tätigkeiten (Aufgaben) und Spielregeln (Befugnisse) des jeweiligen Gremiums bzw. der Kreativgruppe geklärt. Diese Tätigkeiten (Aufgaben) und Spielregeln (Befugnisse) können durch Entscheidung (Beschluss) der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes, wenn es stimmig ist, jederzeit gemeinsam mit dem jeweiligen Gremium oder der Kreativgruppe optimiert (abgeändert) werden. Die Gremien und Kreativgruppen bestehen ab Entscheidung (Beschluss) über ihre Einrichtung; sie bestehen so lange, bis eine weitere Entscheidung (Beschluss) ihre Auflösung festlegt.
- Innerhalb seines Kreativfeldes (Aufgabengebietes) und unter Maßgabe der sonstigen Regelungen des Vereins ist ein Gremium und eine Kreativgruppe selbstständig tätig, jedoch ist sie, auf Wunsch, gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
- Die Gremien und Kreativgruppen ernennen selbständig einen oder mehrere Verantwortliche, im Sinne des Wohles des Vereins und seiner Mitglieder, für ihr Wirken.
- Die Verantwortlichen vertreten das Gremium oder die Kreativgruppe nach außen und dürfen im Rahmen ihres Amtes Rechtsgeschäfte zu Gunsten des Vereins abschließen.
- Der Vorstand kann hierzu jedoch den Spielraum und ‑regeln festlegen, etwa einen Höchstbetrag, die Gegenzeichnung durch die Rechnungsprüfer des Vereins oder Ähnliches.
- 13 Protokollant(en) und Aktenordnung
- Die Akten, die den Verein als Ganzes betreffen, verwaltet sein Protokollant, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Der oder die Protokollant(en) müssen Mitglieder gem. §4 Abs. 1 Satz 1 sein und werden von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Er oder Sie verwalte(t)(en) insbesondere die Protokolle der Vorstandszusammenkünfte und der Mitgliederversammlung. Diese Protokolle müssen Ort, Zeit und Dauer der Zusammenkunft, die Tagesordnung, die gefassten Entscheidungen (Beschlüsse) im Wortlaut und das Ergebnis aller Wahlen und Einstimmungen (Abstimmungen) enthalten.
- Die Protokolle sind unbefristet aufzubewahren; jedes Mitglied hat das Recht auf ungehinderte Einsichtnahme. Sind die ungehinderte Einsichtnahme und der Schutz gegen Fälschung und Verfälschung gewährleistet, genügt für die Einsichtnahme die elektronische Form. Die Urschriften jedoch sind mit dokumentenechtem Schreibmittel auf Papier zu fertigen und vom jeweiligen Protokollant und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Jedes Gremium des Vereins verwaltet seine Akten selbst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Es kann den oder die Protokollant(en) des Vereins ersuchen, diese Aufgabe zu übernehmen. Der oder die Protokollant(en) sind nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, diesem Ersuchen zu entsprechen. Die Protokolle eines jeden Gremiums bzw. einer Kreativgruppe sind von mindestens einen der jeweiligen Verantwortlichen zu unterschreiben.
- Über die Aufbewahrungsfristen der Akten der übrigen Organe, Komitees und sonstigen Gruppierungen entscheidet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand. Dabei sind die gesetzlichen gültigen Vorgaben und die praktischen Erfordernisse späterer Rechtsinteressen zu berücksichtigen.
- 14 Allgemeine Bestimmungen
Soweit es diese Satzung nicht anders festlegt, gelten die gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
- 15 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Satzung im Übrigen rechtswirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gültigen gesetzlichen Regelungen.
- 16 Auflösung und Vereinsvermögen
- Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, im Sinne des Wohles des Vereins, beschließen. Zu der Abstimmung müssen mindestens 50% aller Mitglieder des Vereins anwesend sein.
- Ist die Voraussetzung zu Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann die Auflösung des Vereins mit Drei-Viertel-Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder beschließen, ohne dass die Voraussetzung zu Absatz 1 Satz 2 erfüllt sein muss.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die ganzheitliche Förderung der Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
- Die Auflösung kann vom Vorstand durchgeführt werden, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.